Die derzeitige Corona Pandemie stellt Unternehmen plötzlich vor ungeplante finanzielle Herausforderungen. Unternehmen müssen zeitweilig den Betrieb einstellen oder ihre Arbeit reduzieren. Finanzielle Unterstützung können Unternehmen über das Kurzarbeitergeld erhalten.
Die Bundesregierung hat im März 2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld um die Arbeitslosigkeit von Angestellten zu vermeiden beschlossen. Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020 und ist vorerst auf den 31.12.2020 befristet.
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, das bei unvermeidbarem, vorrübergehendem Arbeitsausfall die Lohnfortzahlung der angestellten ArbeitnehmerInnen in Höhe von 60 % (67 % bei mindestens einem Kind) übernimmt. Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist aktuell bis zu zwölf Monate möglich. Bei einer Unterbrechung von mindestens einem Monat, kann die Bezugsfrist verlängert werden. Bei einer Unterbrechung von drei Monaten oder länger ist eine neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit notwendig.
Für Mitarbeiter in versicherungspflichtiger Beschäftigung, LeiharbeitnehmerInnen oder befristete ArbeitnehmerInnen kann ein Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Für sog. MinijobberInnen oder andere Beschäftige auf 450€-Basis besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn ein Unternehmen einen erheblichen Arbeitsausfall erleidet und es in Folge dessen zu einem Entgeltausfall bei mindestens 10 % der ArbeitnehmerInnen im Betrieb oder in zumindest einer Betriebsabteilung kommt. Ein weiterer erheblicher Arbeitsausfall liegt bei behördlich veranlassten Maßnahmen, in Form eines unabwendbaren Ereignisses.
In beiden Varianten muss der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein. Der Arbeitsausfall ist nicht unvermeidbar, wenn ArbeitnehmerInnnen noch vorhandener Urlaub zusteht. Ebendies gilt für die Auflösung von Überstunden und Arbeitszeitkonten. Der Aufbau von Negativstunden ist nicht notwendig, auch nicht, wenn dies der geschlossene Arbeits- oder Tarifvertrag vorsieht.
Des Weiteren muss vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld die Versetzung von ArbeitnehmerInnen in andere Abteilungen/Bereichen geprüft werden.
Kurzarbeitergeld beantragen
Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld, müssen Unternehmen sich im ersten Schritt an die für sie zuständige Agentur für Arbeit wenden. Diese prüft ob alle Voraussetzungen erfüllt werden. Nach erfolgreicher Prüfung, kann das Unternehmen das Kurzarbeitergeld online beantragen.
Bei einem Betriebsausfall aus wirtschaftlichen Gründen (Auftragsmangel/-stornierung) muss die Anzeige bei der Agentur für Arbeit in dem Kalendermonat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses muss die Anzeige unverzüglich erfolgen.
Um eine lückenlose Zahlung der Lohnforderung zu gewährleisten, müssen Unternehmen in den ersten sechs Monaten die Fortsetzung der Zahlung übernehmen. Diese Zahlungen können bei der zuständigen Agentur für Arbeit zurückgefordert werden. Nach Ablauf der ersten sechs Monate übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlungen direkt an die ArbeitnehmerInnen.
Die Agentur für Arbeit übernimmt Zahlungen in Höhe von 60 %, bzw. 67 % des ausgefallenen Nettolohns, nur bei (tarif-)vertragliche Regelungen müssen Arbeitgeber bis auf den kompletten Nettolohn aufstocken. Seit der Neuregelung vom März 2020 können Unternehmen nun auch die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.
Arbeitgeber zahlen ArbeitnehmerInnen also einen anteiligen Lohn für die geleistete Arbeitszeit. Verdienen ArbeitnehmerInnen z.B. 2.000 € brutto, also ca. 1.400 € netto und wird im Rahmen einer finanziellen Krise die Arbeitszeit um 50% gekürzt, erhält der/die ArbeitnehmerIn einen Lohn von 1.000 € brutto und somit nur ca. 800 € netto.
Damit der/die ArbeitnehmerIn trotz gekürzter Arbeitszeit den Lebensunterhalt bestreiten kann und Arbeitgeber nicht in weitere finanzielle Not kommen, stockt die Agentur für Arbeit den Lohn um 60% bzw. 67% des entgangenen Nettolohns auf.
Im vorangegangenen Beispiel liegt die Differenz bei 600 €, davon übernimmt die Agentur für Arbeit 60% (67%) und stockt den Lohn von 800 € um 360 € auf insgesamt 1160 € auf.
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