Wer seinen Urlaub nicht nimmt, ist selbst schuld. Das konnte man nach bisheriger Praxis konform zum Wortlaut des § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG zumindest vermuten:

„Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“

Abweichend hiervon ist es möglich, bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen eine Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres zu vereinbaren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Urlaub jedoch automatisch verfallen.

Was hat sich jetzt geändert?

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15) die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt und zumindest dem automatischen Verfall von Urlaubstagen einen Riegel vorgeschoben.

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG tritt der Verfall von Urlaub regelmäßig nur noch dann ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Darüber hinaus hat er ihn klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Der Arbeitgeber hat nunmehr „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.

Gilt das auch rückwirkend für 2018?

Unklar ist derzeit noch, ob dies auch rückwirkend für das Jahr 2018 gilt. Zumindest erscheint dies aber denkbar, da insoweit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits am 06.11.2018 feststand und Arbeitgeber somit in die Lage versetzte, Ihre Mitarbeiter den Vorgaben entsprechend noch für 2018 zu belehren. Nachforderungen Ihrer Mitarbeiter sind daher möglich und nicht so einfach von der Hand zu weisen.

Was müssen Arbeitgeber jetzt konkret tun?

Auch für die Zukunft hat diese Entscheidung für den betrieblichen Alltag weitreichende Folgen. Wir beantworten Ihnen, was Sie als Arbeitgeber jetzt konkret zu tun haben:

Wichtig ist zunächst, dass Sie es Ihren Mitarbeitern ermöglichen, im laufenden Jahr den Urlaub zu nehmen. Sollte der Arbeitnehmer nicht von allein seinen Urlaub beantragen und nehmen, müssen Sie ihn hierzu konkret auffordern und explizit darauf hinweisen, dass der Urlaub ansonsten zum Ablauf des Jahres bzw. des Übertragungszeitraums oder im Bedarfsfall zum Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch verfällt. Dieses Vorgehen sollten Sie zumindest in Textform dokumentieren, so dass Sie im Streitfalle in der Lage wären, nachzuweisen, dass Sie Ihren Hinweispflichten nachgekommen sind. Wiederholen Sie dies in jedem Jahr und in jedem einzelnen Fall.

Checkliste für Arbeitgeber:

  • Voraussetzungen schaffen, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden kann
  • Falls der Arbeitnehmer nicht selbst den Urlaub beantragt und nimmt, den Arbeitnehmer auffordern, den Urlaub zu nehmen
  • Hinweis, dass der Urlaub zum Jahresende / Übertragungszeitraum / Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt, wenn der Urlaub nicht genommen wird
  • Hinweis dokumentieren (mindestens in Textform)
  • Gehen Sie auf Nummer sicher und wiederholen sie dieses Vorgehen in jedem Jahr in jedem konkreten Fall.

 


 

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