Sie haben eine Idee oder ein Produkt, und wollen auf dieser Grundlage ein Unternehmen/StartUp gründen? Um sich von Ihren Konkurrenten abzusetzen und einen Vorteil vor diesen zu erlangen, sollten Sie Ihre Idee / Ihr Produkt als Marke schützen. Dieser Schritt sollte möglichst frühzeitig eingeleitet werden, damit Ihnen keine unnötigen Kosten entstehen und keine Zeit verloren geht. Die wichtigsten Punkte und den richtigen Zeitablauf stellen wir Ihnen vor.

Im Rahmen unserer Beratungspraxis, insbesondere, wenn wir mit der Anmeldung von Marken und vorbereitend mit der Durchführung von Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen in den unterschiedlichen Markenregistern beauftragt werden, fällt uns häufig ein vermeidbarer Fehler auf, den viele Gründer oder StartUps begehen und der regelmäßig zu Zeit- und Geldverlust führt. Wenn die folgenden Hinweise beachtet werden, können Sie diesen Fehler vermeiden und bei der Gründung Ihres Unternehmens bzw. StartUps und der Entwicklung Ihrer Marke Zeit, Geld und Nerven sparen.

Von der Idee zur Marke

Für viele Gründer und StartUps steht naturgemäß am Anfang immer das Produkt bzw. die Idee, nämlich die Ware oder Dienstleistung, die sie künftig auf dem Markt anbieten wollen, im Vordergrund. Dieses Produkt soll auf dem Markt wiedererkannt werden, um einen entsprechenden Werbeeffekt und eine Unterscheidung zu anderen Produkten zu erzielen. Die Wiedererkennbarkeit eines Produkts wird durch einen eingängigen und von anderen Produktbezeichnungen unterscheidbaren Namen oder ein entsprechendes Logo gesteigert. Nachdem ein solcher Name oder ein solches Logo aufwendig durch die Gründer entwickelt wurde, erfolgt häufig bereits die Sicherung einer entsprechend bezeichneten Domain, die gleichnamige Gründung einer Gesellschaft, Entwicklung von Werbematerialien mit dem entwickelten Namen usw. Hierdurch entstehen Kosten, etwa für den Gang zum Notar, für die Eintragungen in die erforderlichen Register und auch für das Bedrucken der Ware. Wenn diese Schritte abgeschlossen sind und das Unternehmen seine Tätigkeit am Markt aufnehmen soll, entsteht die Befürchtung, dass der neue Name / das neue Logo so ja gar nicht geschützt ist. Nach kurzer Suche kommen dann viele Gründer auf die grundsätzlich gute Idee, diese als Marke anzumelden. Dies ist auch der Zeitpunkt, an dem sich viele Gründer zum ersten Mal Gedanken darüber machen (müssen), welche Anforderungen eigentlich an den von ihnen entwickelten Namen bzw. das Logo ihres Produkts gestellt werden. So dürfen diese nicht identisch, oder ähnlich zu bereits in den Registern eingetragenen Marken sein und zugleich eine gewisse Ähnlichkeit hinsichtlich der geschützten Waren oder Dienstleistungen aufweisen. Missachtet man dies, droht die Verwechslungsgefahr, was zu einer Markenkollision führt. Wird ein identisches oder ähnliches Zeichen eingetragen, hat der Inhaber der prioritätsälteren Marke die Möglichkeit, sich gegen die Eintragung der prioritätsjüngeren Marke zu wehren, und/oder den Anmelder zur Unterlassung aufzufordern. Hier bestehen im Wesentlichen zwei Risiken:

Risiken des Widerspruchs- und Löschungsverfahren – Teuer und die Arbeit umsonst

Erhebt der Inhaber der älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung des angemeldeten Zeichens, entstehen zum einen für das Widerspruchsverfahren erhebliche Kosten. Sofern im Widerspruchsverfahren zugunsten der älteren Marke entschieden wird, bleibt der Anmelder zudem auf den Kosten der Anmeldung sitzen. Doch selbst wenn nicht innerhalb der Widerspruchsfrist durch die ältere Marke gegen die jüngere vorgegangen wird, droht zum anderen auch später noch ein Löschungsverfahren. Hinzu kommt, dass der Inhaber der älteren Marke zudem die Abschöpfung des unter der (rechtswidrig) benutzten Marke erzielten Gewinns fordern kann. Dazu kommen auch die Kosten für dieses Verfahren. Sämtliche in die Marke getätigten Investitionen, waren damit vergebens und müssen etwaig sogar rückgängig gemacht werden (z.B. Umetikettierung von Produkten).

Stattdessen: frühzeitige Durchführung einer Markenrecherche und Markenanmeldung

Nachdem diese Hürde erkannt wurde, werden wir regelmäßig mit einer entsprechenden Recherche nach identischen und ähnlichen Zeichen beauftragt, bevor die Anmeldung der Marke zum Register erfolgen soll. Sofern bereits Investitionen getätigt wurden, ist dieser Zeitpunkt eigentlich bereits zu spät. Ergibt die durchgeführten Recherchen eine Markenkollisionsgefahr, muss von der Anmeldung des entwickelten Zeichens oder Logos abgesehen werden. Dies hat zur Folge, dass ein großer Teil des Prozesses der Unternehmensgründung und Produktentwicklung von vorne beginnen muss, was Zeit, Geld und Nerven kostet.

Daher unsere ausdrückliche Empfehlung für alle Gründer und StartUps:

Bevor Sie weitere Schritte bzgl. der Gründung Ihres Unternehmens und der Entwicklung Ihres Produkts gehen, lassen Sie den von Ihnen entwickelten Namen oder das von Ihnen entwickelte Logo im Rahmen einer Ähnlichkeits- und Identitätsrecherche auf Markenkollision überprüfen. Wenn das Ergebnis dieser Recherchen ist, dass eine Anmeldung empfohlen werden kann, können Sie sich so ein exklusives Nutzungsrecht sichern und Dritten die Nutzung Ihrer Marke untersagen. Zugleich schützen Sie sich durch eine Markenanmeldung und deren Verteidigung davor, dass Dritte das Zeichen, das eigentlich Sie erdacht haben und nutzen, selbst anmelden und Ihnen die Nutzung Ihres „eigenen“ Zeichens untersagen. Denn Dritte sind nicht ohne Weiteres daran gehindert, selbst „Ihr” Zeichen anzumelden und Ihnen die Nutzung “Ihres” Zeichens zu untersagen. Ein Markenschutz durch die pure Benutzung (ohne Eintragung) ist nur unter ganz strengen Ausnahmekriterien möglich und im Regelfall nicht erfüllt.

Und dann?

Sollten die Recherchen ergeben, dass von einer Anmeldung abzuraten ist, haben Sie die Möglichkeit, ohne dass Sie bereits viel Geld, Zeit und Nerven investiert haben, einen neuen Namen oder ein neues Logo zu entwickeln.

Die eigene Marke – fehlerfrei!

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Anmeldung Ihrer Marke nach erfolgter Ähnlichkeits- und Identitätsrecherche einer der ersten Schritte im Rahmen der Unternehmensgründung und Produktentwicklung sein sollte. Bei diesem Prozess stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie sich eine Beratung rund um das Thema Markenanmeldung wünschen. Wenn Sie sich für die Anmeldung Ihrer Marke und die vorherige Durchführung von Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen entscheiden, bieten wir Ihnen unsere Dienstleistungen in verschiedenen Varianten an.

Checkliste:

  • Vermeiden Sie bei der Wahl Ihres Markennamens die Gefahr der Verwechslung
  • Wählen Sie ein Zeichen, das unterscheidungskräftig ist und sich möglichst von anderen Zeichen abhebt
  • Bevor Sie mit einem Zeichen oder Logo zu arbeiten beginnen, sichern Sie sich diese als Marke
  • Unentbehrlich sind eine sorgsame Markenrecherche und die Eintragung der Marke in ein Markenregister
  • Die nun gesicherte Marke ist nicht nur der Grundstein der Gründung, sie ist auch Ihre beste Verteidigung gegen Angriffe Ihrer Wettbewerber
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Die derzeitige Corona Pandemie stellt Unternehmen plötzlich vor ungeplante finanzielle Herausforderungen. Unternehmen müssen zeitweilig den Betrieb einstellen oder ihre Arbeit reduzieren.  Finanzielle Unterstützung können Unternehmen über das Kurzarbeitergeld erhalten. 

Die Bundesregierung hat im März 2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld um die Arbeitslosigkeit von Angestellten zu vermeiden beschlossen. Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020 und ist vorerst auf den 31.12.2020 befristet.   

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, das bei unvermeidbarem, vorrübergehendem Arbeitsausfall die Lohnfortzahlung der angestellten ArbeitnehmerInnen in Höhe von 60 % (67 % bei mindestens einem Kind) übernimmt. Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist aktuell bis zu zwölf Monate möglich. Bei einer Unterbrechung von mindestens einem Monat, kann die Bezugsfrist verlängert werden. Bei einer Unterbrechung von drei Monaten oder länger ist eine neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit notwendig. 

Für Mitarbeiter in versicherungspflichtiger Beschäftigung, LeiharbeitnehmerInnen oder befristete ArbeitnehmerInnen kann ein Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Für sog. MinijobberInnen oder andere Beschäftige auf 450€-Basis besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 

Voraussetzungen 

Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn ein Unternehmen einen erheblichen Arbeitsausfall erleidet und es in Folge dessen zu einem Entgeltausfall bei mindestens 10 % der ArbeitnehmerInnen im Betrieb oder in zumindest einer Betriebsabteilung kommt. Ein weiterer erheblicher Arbeitsausfall liegt bei behördlich veranlassten Maßnahmen, in Form eines unabwendbaren Ereignisses. 

In beiden Varianten muss der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein. Der Arbeitsausfall ist nicht unvermeidbar, wenn ArbeitnehmerInnnen noch vorhandener Urlaub zusteht. Ebendies gilt für die Auflösung von Überstunden und Arbeitszeitkonten. Der Aufbau von Negativstunden ist nicht notwendig, auch nicht, wenn dies der geschlossene Arbeits- oder Tarifvertrag vorsieht. 

Des Weiteren muss vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld die Versetzung von ArbeitnehmerInnen in andere Abteilungen/Bereichen geprüft werden. 

Kurzarbeitergeld beantragen 

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld, müssen Unternehmen sich im ersten Schritt an die für sie zuständige Agentur für Arbeit wenden. Diese prüft ob alle Voraussetzungen erfüllt werden. Nach erfolgreicher Prüfung, kann das Unternehmen das Kurzarbeitergeld online beantragen. 

Bei einem Betriebsausfall aus wirtschaftlichen Gründen (Auftragsmangel/-stornierung) muss die Anzeige bei der Agentur für Arbeit in dem Kalendermonat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses muss die Anzeige unverzüglich erfolgen.   

Um eine lückenlose Zahlung der Lohnforderung zu gewährleisten, müssen Unternehmen in den ersten sechs Monaten die Fortsetzung der Zahlung übernehmen. Diese Zahlungen können bei der zuständigen Agentur für Arbeit zurückgefordert werden. Nach Ablauf der ersten sechs Monate übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlungen direkt an die ArbeitnehmerInnen. 

Die Agentur für Arbeit übernimmt Zahlungen in Höhe von 60 %, bzw. 67 % des ausgefallenen Nettolohns, nur bei (tarif-)vertragliche Regelungen müssen Arbeitgeber bis auf den kompletten Nettolohn aufstocken. Seit der Neuregelung vom März 2020 können Unternehmen nun auch die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. 

Arbeitgeber zahlen ArbeitnehmerInnen also einen anteiligen Lohn für die geleistete Arbeitszeit. Verdienen ArbeitnehmerInnen z.B. 2.000 € brutto, also ca. 1.400 € netto und wird im Rahmen einer finanziellen Krise die Arbeitszeit um 50% gekürzt, erhält der/die ArbeitnehmerIn einen Lohn von 1.000 € brutto und somit nur ca. 800 € netto. 

Damit der/die ArbeitnehmerIn trotz gekürzter Arbeitszeit den Lebensunterhalt bestreiten kann und Arbeitgeber nicht in weitere finanzielle Not kommen, stockt die Agentur für Arbeit den Lohn um 60% bzw. 67% des entgangenen Nettolohns auf. 

Im vorangegangenen Beispiel liegt die Differenz bei 600 €, davon übernimmt die Agentur für Arbeit 60% (67%) und stockt den Lohn von 800 € um 360 €  auf insgesamt 1160 € auf. 


Benötigen Sie Beratung oder Hilfestellung zu diesem Thema, dann kontaktieren Sie uns gerne via Telefon (0431 55 68 5000) oder E-Mail an info@mcmb-rechtsanwaelte.de  

Wer seinen Urlaub nicht nimmt, ist selbst schuld. Das konnte man nach bisheriger Praxis konform zum Wortlaut des § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG zumindest vermuten:

„Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“

Abweichend hiervon ist es möglich, bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen eine Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres zu vereinbaren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Urlaub jedoch automatisch verfallen.

Was hat sich jetzt geändert?

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15) die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt und zumindest dem automatischen Verfall von Urlaubstagen einen Riegel vorgeschoben.

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG tritt der Verfall von Urlaub regelmäßig nur noch dann ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Darüber hinaus hat er ihn klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Der Arbeitgeber hat nunmehr „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.

Gilt das auch rückwirkend für 2018?

Unklar ist derzeit noch, ob dies auch rückwirkend für das Jahr 2018 gilt. Zumindest erscheint dies aber denkbar, da insoweit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits am 06.11.2018 feststand und Arbeitgeber somit in die Lage versetzte, Ihre Mitarbeiter den Vorgaben entsprechend noch für 2018 zu belehren. Nachforderungen Ihrer Mitarbeiter sind daher möglich und nicht so einfach von der Hand zu weisen.

Was müssen Arbeitgeber jetzt konkret tun?

Auch für die Zukunft hat diese Entscheidung für den betrieblichen Alltag weitreichende Folgen. Wir beantworten Ihnen, was Sie als Arbeitgeber jetzt konkret zu tun haben:

Wichtig ist zunächst, dass Sie es Ihren Mitarbeitern ermöglichen, im laufenden Jahr den Urlaub zu nehmen. Sollte der Arbeitnehmer nicht von allein seinen Urlaub beantragen und nehmen, müssen Sie ihn hierzu konkret auffordern und explizit darauf hinweisen, dass der Urlaub ansonsten zum Ablauf des Jahres bzw. des Übertragungszeitraums oder im Bedarfsfall zum Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch verfällt. Dieses Vorgehen sollten Sie zumindest in Textform dokumentieren, so dass Sie im Streitfalle in der Lage wären, nachzuweisen, dass Sie Ihren Hinweispflichten nachgekommen sind. Wiederholen Sie dies in jedem Jahr und in jedem einzelnen Fall.

Checkliste für Arbeitgeber:

  • Voraussetzungen schaffen, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden kann
  • Falls der Arbeitnehmer nicht selbst den Urlaub beantragt und nimmt, den Arbeitnehmer auffordern, den Urlaub zu nehmen
  • Hinweis, dass der Urlaub zum Jahresende / Übertragungszeitraum / Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt, wenn der Urlaub nicht genommen wird
  • Hinweis dokumentieren (mindestens in Textform)
  • Gehen Sie auf Nummer sicher und wiederholen sie dieses Vorgehen in jedem Jahr in jedem konkreten Fall.

 


 

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Insbesondere wenn es schnell gehen muss, ist die sog. Taschenverfügung oder auch Schubladenverfügung ein beliebtes Instrument, um Rechtsverletzungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zügig zu unterbinden und ggf. Plagiate und Piraterieware zu beschlagnahmen.

Besonders auf Messen kommt es immer wieder vor, dass vor allem außereuropäische Anbieter die Marken- oder Patentrechte ihrer Konkurrenz teilweise sehr dreist verletzen und quasi Vollkopien als eigene Produkte anpreisen. Das ist eine der Situationen, in denen es schnell gehen muss, um den durch die Rechtsverletzung drohenden Schaden möglichst gering zu halten. Andernfalls droht die Situation, dass bis zum Erwirken der einstweiligen Verfügung die Messe wieder vorbei ist und der Rechtsverletzer sich unerreichbar wieder ins außereuropäische Ausland begeben hat, wo erschlichtweg nicht mehr greifbar ist. Bislang war es problemlos möglich, die verletzende Handlung schnell zu dokumentieren und mittels entsprechender Glaubhaftmachung eine untersagende einstweilige Verfügung gegen den Verletzer zu erwirken und die rechtsverletzenden Gegenstände beschlagnahmen zu lassen.

Einstweiliger Rechtsschutz ohne Abmahnung und ohne mündliche Verhandlung

Eine vorherige Abmahnung oder eine mündliche Verhandlung gegen den Verletzer gibt es bei der Schubladenverfügung / Taschenverfügung gerade nicht. Erstmalig erfährt der Antragsgegner mit Zustellung der einstweiligen Verfügung von dem gegen ihn geführten Verfahren. Die hieraus resultierende Gefahr der Kostenlast (§ 93 ZPO in Fällen ohne Sequestration) für das Verfahren nimmt man als Antragssteller als geringeres Übel im Vergleich zum Schaden aus der Rechtsverletzung in Kauf. Mittels des oftmals zu Messen eingerichteten Bereitschaftsdienstes bei Gerichten und eines Messegerichtsvollziehers kann die einstweilige Verfügung oft wenige Stunden nach Kenntnisnahme der Verletzung zugestellt werden. Der Antragsgegner wird somit vor vollendeten Tatsachen gestellt. Das hat insbesondere den Vorteil, dass der rechtsverletzende Antragsgegner nicht durch eine Abmahnung vorgewarnt wird und dies etwa nutzen kann, um sich der Folgemaßnahmen durch schnelle Abreise ins außereuropäische Ausland zu entziehen oder zu beschlagnahmende Gegenstände beiseite zu schaffen.

Das Bundesverfassungsgericht sieht grundsätzlich die prozessuale Waffengleichheit verletzt – nennt aber Ausnahmen

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun mit der Praxis des einstweiligen Rechtsschutzes ohne vorherige Beteiligung des Antragsgegners zu beschäftigen. Vorweg sei gesagt, dass sich die Entscheidung (BVerfG – 1 BvR 1783/17) nicht konkret auf den gewerblichen Rechtsschutz und auch nicht konkret auf die Schubladenverfügung / Taschenverfügung, sondern auf („allgemeine“) einstweilige Verfügungen im Presserecht bezieht. Die Umstände sind dennoch vergleichbar, denn der Stein des Anstoßes ist die Parallelität der fehlenden Beteiligung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine vorprozessuale Abmahnung oder eine mündliche Verhandlung. Allgemein betrachtet wirkt das nachvollziehbar, denn es wirkt unbillig, wenn der Betroffene einer gerichtlichen Maßnahme bzw. der Verpflichtete eines gerichtlichen Titels nicht zuvor gehört wird. Jedoch wird diese Sichtweise der o. g. Praxis der „Flucht“ vor der Zustellung einer einstweiligen Verfügung nicht gerecht. Denn gerade hier droht die Vereitelung des Zwecks der Maßnahme durch die genannte Entziehung vor den Folgemaßnahmen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes benennt in seiner Entscheidung daher explizit, dass eine vorherige Anhörung in Ausnahmefällen weiterhin verzichtbar ist. Ausnahmefälle sollen gegeben sein, wenn die Anhörung selbst den Zweck des Verfahrens vereiteln würde. Das sei etwa der Fall im ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen. In diesen Fällen reiche es aus, nachträglich Gehör zu gewähren. Das bedeutet, dass sobald (neben dem Unterlassungsbegehren) rechtsverletzende Gegenstände zu beschlagnahmen sind, die einer Entziehungsgefahr unterliegen, auch weiterhin eine Schubladenverfügung / Taschenverfügung problemlos möglich ist. Letzteres empfiehlt sich ohnehin angesichts der Minimierung des Kostenrisikos. Auch ohne die Beschlagnahme sollte bei ausreichender Darlegung der Entziehungsgefahr weiterhin eine vorherige Abmahnung und mündliche Verhandlung nicht von Nöten sein.

Fazit – Der fade Beigeschmack bleibt

Auch wenn letztlich eine Totsagung der Schubladenverfügung / Taschenverfügung von dem einen oder anderen sicherlich verfrüht ausgerufen worden ist, bleibt auf Seiten des Antragstellers insbesondere in den Fällen ohne Beschlagnahme/Sequestration ein größeres Risiko, dass eine einstweilige Verfügung eben nicht ohne die vorherige Abmahnung oder anderweitige Verfahrensbeteiligung des Antragsgegners erlassen wird.

Es ist daher dringend anzuraten, sich bei künftigen Anträgen auf Schubladenverfügungen / Taschenverfügungen nicht auf die allgemeine Eilbedürftigkeit und floskelhafte Ausführungen zu Messe-Umständen zu beschränken, sondern sich individuell mit der drohenden Zweckvereitelung der Maßnahme bei vorheriger Anhörung in der konkreten Situation auseinanderzusetzen und das Gericht hiervon zu überzeugen.